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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Firma Müller-Trans e.K.

1. Geltungsbereich

Die Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr erwähnt werden. Sie gelten ebenso, wenn der Kunde bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebote / Aufträge

Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Umsatzsteuer. Die jeweils gültige Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu zahlen. Erhöhen sich die Gestehungskosten und bei vereinbarten Frei-Baustellen-Preisen die Frachten bzw. Fuhrlöhne oder treten neu eingeführte Belastungen irgendwelcher Art auf, so berechtigt dies uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Insbesondere berechtigen uns im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorhersehbare Preisänderungen bei Mineralölprodukten auch bei vereinbarten Festpreisen zu Preisanpassungen, soweit es bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des §310 Abs. 1 BGB handelt.

3. Preisstellung

3.1. Eine etwaig vereinbarte Frei-Baustellen-Preisstellung berücksichtigt: frei Lastwagen- Verwendungsstelle eine Abnahme von jeweils mindestens 20- bis 25-Tonnen Lastzügen. Mindermengen berechtigen uns, falls nicht anders vereinbart, Kleinmengenzuschläge zu berechnen.

3.2. Sofern bei Lieferung zur Baustelle bzw. Empfangsstation zusätzliche Frachtkosten durch Straßenumleitungen oder sonstige nicht durch uns zu vertretende Umstände entstehen, fallen diese zusätzlichen Kosten unserem Vertragspartner zur Last.

4. Lieferung

4.1. Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen der Lieferwerke, bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern oder Quadratmetern die beim Verladen ermittelte Menge. Eine Verpflichtung für die volle Ausnutzung des Mindestladegewichts sowie für Lieferungen zu bestimmten Fristen und aus bestimmten Betrieben sowie mit bestimmten Raumgewichten besteht für uns nicht. Der Versand erfolgt stets – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr unseres Vertragspartners.

4.2. Bei Lieferungen frei Bau-/Verwendungsstelle muss die Abladestelle von den Fahrzeugen ungehindert und gefahrlos erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert und gefahrlos gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen von Teilmengen an verschiedenen Stellen und der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen sind in der Preisstellung nicht enthalten und erfolgt im Einzelfall nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung des hierdurch entstehenden Mehraufwandes. Für die Entladung sind vom Empfänger bei Bedarf unverzüglich fachlich geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Schäden auf Baustellen, die durch von uns oder von unseren erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder von den Lieferwerken eingesetzte Fahrzeuge entstehen, haften wir bzw. unsere Lieferwerke nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

4.3. Soweit von uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen nicht zu vertretende Umstände (z.B. unvorhersehbare und unabwendbare Betriebsstörungen jeder Art [wie z.B. unvorhersehbare und unabwendbare, sich auf den Betrieb auswirkende behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Betriebsstörungen], unvermeidbarer Mangel an Rohstoffen, an Transportraum/Transportmitteln, an Hilfs- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, alle sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die bei unseren Vorlieferern oder bei sonstigen Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist) uns unsere Vertragserfüllung erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, unsere Leistung soweit später zu erbringen, wie sich diese Umstände in zeitlicher Hinsicht für uns unvermeidbar auswirken. Wird uns unsere Vertragserfüllung infolge dieser Umstände unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Deckungskauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Gewährleistung / Haftung

5.1. Unser Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Annahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel (Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material hinsichtlich Art, Beschaffenheit oder Menge) unverzüglich – immer vor Verarbeitung oder Einbau – unter Geltendmachung von Art und Umfang der Mängel uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach Erkennbarkeit zu erfolgen, sofern unser Vertragspartner Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, ansonsten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB.

5.2. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, hat unser Vertragspartner unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes; in diesem Fall haben wir das Recht (aber nicht die Pflicht), die gelieferte mangelhafte Sache zurück zu nehmen. Für Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

5.3. Soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt, haften wir im Falle von Mängeln der gelieferten Ware sowie für Lieferverzögerungen oder Nichtbelieferungen durch unsere Lieferanten im Rahmen vorliegender Algemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und - soweit nicht abbedungen – der allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften und soweit im Einzelfall nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung mit unserem Vertragspartner getroffen wird, erst dann, wenn unser Vertragspartner zuvor die ihm durch uns eingeräumten und hierzu bereits jetzt an ihn abgetretenen Ansprüche gegen unsere Lieferanten in geeigneter Weise gegen diese geltend gemacht hat. Dabei ist unser Vertragspartner Verpflichtet, seine Ansprüche gegen unsere Lieferanten erforderlichenfalls auch gerichtlich gegen die Lieferanten durchzusetzen. Dies schließt – wenn nicht anders möglich – auch die Einleitung von Erfolg versprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch unseren Vertragspartner gegen unsere Lieferanten ein. Erst wenn auch diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, oder aufgrund konkreter Tatsachen offensichtlich nicht zum Erfolg führen können (z.B. Insolvenz), haften wir unserem Vertragspartner, wobei wir unserem Vertragspartner entstehende und bei unseren Lieferanten nicht beitreibbare Kosten der gerichtlichen Inanspruchnahme im Rahmen der gesetzlichen Gebühren und Kosten unserem Vertragspartner zu ersetzen haben.

5.4. Schadenersatzansprüche unsere Vertragspartner, gleich welcher Art (insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung) werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die Einrede gemäß § 438 Abs. 4 BGB ist ausgeschlossen.

6. Zahlung

6.1. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht anderweitiges vereinbart wird – sofort nach Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Zahlung ist erst bei endgültiger Gutschrift auf unser Konto erbracht.

6.2. Gerät unser Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, haben wir – unbeschadet der Möglichkeit, einen etwaig darüber hinausgehenden höheren Schaden geltend zu machen – Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Vertragspartnern, die Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind, ansonsten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

6.3. Soweit unsererseits Skonto eingeräumt wird, kann ein Abzug nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung altere Fällige Rechnungen vollständig ausgeglichen sind. Soweit eine Zahlung unseres Vertragspartners nicht ausreicht, um unsere sämtlichen Forderungen (einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen) zu tilgen, sind wir berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird; eine anderweitige Bestimmung unseres Vertragspartners ist für uns nicht verbindlich.

6.4. Unser Vertragspartner darf nicht gegen unsere Forderungen aufrechnen, es sei denn, es handele sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine von uns ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere diejenigen gemäß § 273 und § 320 BGB, werden für beide Vertragsparteien abbedungen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht oder das Leistungsverweigerungsrecht gründet sich auf einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch der jeweiligen Vertragspartei.

6.5. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners vorausgesetzt. Werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder treten solche Umstände erst nachher ein, wird insbesondere eine Rechnung ganz oder teilweise nicht bei Fälligkeit reguliert, so werden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, es sei denn, die verspätete Zahlung oder Nichtzahlung ist nicht von unserem Vertragspartner zu vertreten. Laufende Wechsel werden zurückgezogen und wir werden unseren Lieferverpflichtungen befreit; auch ohne Mahnung tritt Verzug ein. Die Mitteilung über die Fälligkeit entfällt, wenn Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder eine Pfändung fruchtlos ausfällt.

6.6. Soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt, ist dieser verpflichtet, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe des Lieferwertes, eine etwaige Vorausverfügung über seine aus der Verarbeitung oder Veräußerung der Ware entstehende Forderung – beispielsweise im Wege des Factoring – uns mit der Auftragserteilung mitzuteilen. Die Verletzung dieser Verpflichtung für neben dem Entstehen des vorbezeichneten Vertragsstrafenanspruchs zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Ansprüche, auch soweit wir Wechsel oder Schecks entgegengenommen haben; ohne Mahnung tritt Verzug ein. Unser Vertragspartner kann sich allgemein auf durch diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder durch Einzelvertrag getroffene Abreden über späteres Fälligwerden der Forderungen nicht berufen. Jede Weiterbelieferungsverpflichtung entfällt.

6.7. Auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen, steht es uns jederzeit frei, unsere Lieferungen von Vorkasse abhängig zu machen oder nur gegen Barzahlung auszuführen. Darüber hinaus können wir jederzeit für bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren Sicherheiten in angemessener Art und Höhe verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung der dafür etwaig gegebenen Wechsel und Schecks bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen im so genannten Scheck-/Wechselverfahren. Der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware bleibt auch dann bestehen, wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch für Forderungen unserer Lieferwerke. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf unseren Kunden übergeht.

7.2. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens können wir unsere Vorbehaltsware heraus verlangen, ohne vom Vertrag zurück zu treten.

7.3. Soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt, gelten ergänzend folgende Ziffern 8.4. bis 8.10.

7.4. Der Eigentumserwerb unseres Vertragspartners an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch unseren Vertragspartner für uns. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Rechnungspreises zuzüglich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung erwachsener Ansprüche in Höhe dieser Beträge. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen, steht das Miteigentum an der neuen Sache uns zu im Verhältnis des Wertes unserer vorgenannten Ansprüche zu der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.

7.5. Die Forderungen unseres Vertragspartners aus der Weiterveräußerung de Vorbehaltsware, gleichgültig ob aus Verkauf oder aus Weiterverarbeitung und aus Werklieferungs- oder Werkleistungsverträgen werden in Höhe unseres Rechnungspreises für diese Ware einschließlich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung erwachsener Ansprüche für Zinsen, Steuern und Kosten bereits jetzt an uns mit Rang vor dem Rest abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird; wir nehmen diese Abtretungserklärung hiermit an. Werden die von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück oder Bauwerk als wesentlicher Bestandteil verbunden (so dass wir das Eigentum verlieren, so wird der Anspruch unseres Vertragspartners auf Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück seines Auftraggebers in Höhe des Wertanteils der von uns gelieferten Ware hiermit an uns mit Rang vor dem Rest abgetreten; wir nehmen diese Abtretungserklärung hiermit an. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung bzw. Bearbeitung gilt ferner folgendes: unser Vertragspartner ist hierzu nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei den genannten Verfügungen unseres Vertragspartners zugunsten Dritter die volle Abtretbarkeit seiner Forderungen an andere (und damit an uns) ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren und Werten Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wir sind berechtigt, die Abtretung bei Zahlungsverzug des Kunden gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.

7.6. Zur Sicherung unserer Entgeltforderung aus der Anlieferung von Bauschutt u. Ä. tritt unser Vertragspartner Forderungen gegenüber seinen Auftraggebern in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich der Umsatzsteuer und etwas aus der Nichtzahlung erwachsener Ansprüche für Zinsen, Steuern und Kosten bereits jetzt an uns mit Rang vor dem Rest ab. Wir sind berechtigt, auch diese Abtretung bei Zahlungsverzug gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.

7.7. Gewährt der dritte unserem Vertragspartner Abschlagszahlungen auf Forderungen, die dieser teilweise oder ganz an uns abgetreten hat, so gilt der jeweils bestehende Restbetrag seiner Forderung in Höhe des Wertes des von uns gelieferten und für die Entstehung dieser Forderung verwendeten Materials als an uns abgetreten, wenn nicht ein dem Verhältnis unserer Gesamtforderung aus Materiallieferungen zum gesamten Rechnungsbetrag entsprechender Anteil an uns abgeführt worden ist. Zahlungen des Dittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an unseren Vertragspartner überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises getilgt ist. Diesen Anspruch gegen uns kann unser Vertragspartner abtreten. Soweit die Forderung aus der Weiterveräußerung – etwa infolge Abtretungsausschluss gemäß § 399 BGB – nicht an uns übergeht, ermächtigt uns unser Vertragspartner mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehenden Forderungen für seine Rechnung einzuziehen und erteilt damit zugleich seinen Schuldnern aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer un-widerruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten: wir verpflichten uns unsererseits, von der Zahlungsanweisung nur im Falle des Rückstandes unseres Vertragspartners Gebrauch zu machen; sind wir gemäß Halbsatz 1 zur Forderungseinziehung ermächtigt, so ist unser Vertragspartner nicht mehr zur Einziehung seiner Forderungen berechtigt.

7.8. Auf Verlangen hat unser Vertragspartner uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.9. Der Eigentumsvorbehalt mit den in den Ziffern 8.1. bis 8.7. bestimmten Erweiterungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.10. Freigabeklausel

Übersteigt der Wert aller uns durch unseren Vertragspartner eingeräumten Sicherheiten nach den Ziffern 8.1. bis 8.7. unsere Gesamtforderungen gegen unseren Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Rückübertragung (Übereignung der Vorbehaltsware, Rückabtretung von Forderungen und Ansprüchen) verpflichtet. Sicherheiten im Sinne des Satzes 1 dieser Freigabeklausel und im Sinne der Regelungen in den Ziffern 8.1. bis 8.7. sind die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB, die abgetretenen Forderungen unseres Vertragspartners aus der ‚Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die abgetretenen Ansprüche unseres Vertragspartners auf Bestellung seiner Sicherungshypothek an dem Grundstück seines Auftraggebers sowie die Forderungen unseres Vertragspartners aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu deren Einziehung wir gemäß Ziffer 8.7. ermächtigt sind.

8. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

8.1. Ist unser Vertragspartner Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt/gelten die den Lieferschein oder sonstige Dokumente unterzeichnende/n Person/en uns gegenüber als zur Abnahme der Ware , zur Bestätigung des Empfangs, Anerkenntnis unserer Preislisten und sonstigen Verzeichnissen durch Unterzeichnung des Lieferscheins und Abgabe sonstiger Erklärungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bevollmächtigt.

 

8.2. Etwa entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann für uns verpflichtend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Ohne schriftliche Bestätigung gelten sie auch dann nicht, wenn sie von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden, selbst wenn wir in der Auftragsbestätigung auf ein die Einkaufsbedingungen des Kunden enthaltendes Schreiben Bezug nehmen. Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages und aller übrigen Bestimmungen nicht. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neusten Fassung nicht nur für ein einzelnes, sondern auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem jeweiligen Vertragspartner, solange dem nicht ausdrücklich widersprochen wird und soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt.

 

8.3. Zahlungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein bestehen und seine Wirksamkeit resultierenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen etc. im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Geschäfts- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners.

 

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SMT Spedition Müller-Trans GmbH

Altroßthal 5b

01169 Dresden

 

Tel.: +49 (0) 351 / 413000

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